Die Kanzlei
Cabinet Sprenger
Hinter Strongmark legal steht die erfahrene und hochspezialisierte Fachanwaltskanzlei Sprenger. Unser Team, bestehend aus Fachanwälten, wissenschaftlichen Mitarbeitern und einem hochqualifizierten Sekretariat, bringt langjährige Erfahrung und Spezialisierung im Markenrecht mit. Wir sind stolz darauf, Ihr vertrauenswürdiger Partner in allen markenrechtlichen Angelegenheiten zu sein.
Unsere Beratung im Markenrecht umfasst eine umfassende Betreuung. Wir bieten Schutzrechts-Management für große Unternehmen und maßgeschneiderte Leistungspakete für kleinere und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler an.
Wir sehen unsere Rolle als Ihr Markenrechtsanwalt in einer kontinuierlichen und konsequenten Tätigkeit zur Betreuung Ihrer geschützten Rechte. Markenrecht ist kein statischer Zustand, der lediglich von einem Anwalt verwaltet wird. Es handelt sich vielmehr um einen fortlaufenden Prozess, der von einem kompetenten Anwalt rechtlich unterstützt, gestärkt und gesichert wird.
STRONGMARK Legal est une marque de Sprenger Rechtsanwaltskanzlei - Avocats pour les idées. Marque, design et technique - nous protégeons vos idées de produits.
Dominik Sprenger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Seit 1998 ist Herr Sprenger Rechtsanwalt und leitet seit 2005 die markenrechtsfokussierte Kanzlei SPRENGER. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz liegt sein Schwerpunkt auf dem Markenrecht. Er hat zahlreiche Publikationen und Seminare zum Markenrecht veröffentlicht und leitete das Dezernat für Wettbewerbs- und Markenrecht in einer Hamburger Sozietät. Aktuell ist er Lehrbeauftragter für Designrecht an der Hochschule Düsseldorf und Vorsitzender einer IHK-Schlichtungsstelle. Nebenbei engagiert er sich als Rockmusiker in sozialen Projekten.
Email: sprenger@kanzlei-sprenger.de
Telefon: 02361 908 55 0
Telefax: 02361 908 55 11
Ulrich Bender
Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Herr Bender ist ein ausgebildeter Industriekaufmann und hat mehrere Jahre in verschiedenen kaufmännischen Positionen gearbeitet. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Marburg und Münster hat er sich mit Rechtsfragen des internationalen Handels in Wien, Zagreb und Durban (Südafrika) befasst. Seit 2001 ist Herr Bender als Rechtsanwalt zugelassen. Während seiner mehrjährigen Tätigkeit in einer Bochumer Rechts- und Patentanwaltskanzlei hat er seine Schwerpunkte als Anwalt im Markenrecht, Designschutz- und Urheberrecht sowie im Wettbewerbs- und Handelsrecht entwickelt. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wobei das Markenrecht ein Teilgebiet dieses Fachgebiets ist. Seit Februar 2008 verstärkt Herr Bender unsere Kanzlei.
Email: bender@kanzlei-sprenger.de
Telefon: 02361 908 55 0
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Niklas Rademacher
Rechtsanwalt
Niklas Rademacher begann seine Karriere in unserer Kanzlei als wissenschaftlicher Mitarbeiter und absolvierte eine Phase seiner Referendarausbildung in unserer Firma. Heute bereichert er unser Team in der Rolle eines Rechtsanwalts.
Email: n.rademacher@kanzlei-sprenger.de
Telefon: 02361 908 55 0
Telefax: 02361 908 55 11
Stefanie Hoffmann
Büroleitung, Rechtsanwaltsfachangestellte
Stefanie Hoffmann leitet das Büro der Kanzlei Sprenger Anwälte für Ideen in Recklinghausen. Seit 2007 ist sie im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes tätig, wobei ihr Schwerpunkt auf dem Markenrecht liegt. Sie spielte eine entscheidende Rolle beim Aufbau des anwaltlichen Managements einer Vielzahl von Markenrechten in einer internationalen Anwaltskanzlei in Düsseldorf und ist mit den täglichen Herausforderungen dieses Bereichs bestens vertraut. 2017 kehrte sie in die Kanzlei Sprenger zurück und übernahm die Rolle der Büroleiterin.
Email: hoffmann@kanzlei-sprenger.de
Telefon: 02361 908 55 0
Telefax: 02361 908 55 11
Stefanie Wekdam
Patentanwaltsfachangestellte, Patentreferentin
Stefanie Wekdam, ausgebildete Patentanwaltsfachangestellte und Patentreferentin, bringt rund 20 Jahre Erfahrung in Marken-, Design- und Patentsachen mit. Ihre Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erwarb sie in einer umfangreichen Patent- und Rechtsanwaltskanzlei in Essen. Seit 2018 ist sie ein wertvoller Teil des Teams der Kanzlei Sprenger.
Email: wekdam@kanzlei-sprenger.de
Telefon: 02361 908 55 0
Telefax: 02361 908 55 11
Michelle Ackermann
Auszubildende
Wir sind stolz auf unser aufstrebendes Talent: Michelle Ackermann, unsere Auszubildende, bereichert unsere Kanzlei als zukünftige Rechtsanwaltsfachangestellte.
Email: ackermann@kanzlei-sprenger.de
Telefon: 02361 908 55 0
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Wann brauchen Sie einen Anwalt für Markenrecht?
Sobald Sie einen Namen oder andere Kennzeichnungen öffentlich für Ihre Angebote nutzen, ist es ratsam, sich an einen Markenrechtsanwalt zu wenden. Denn von diesem Zeitpunkt an besteht das Risiko, dass Sie aufgrund von älteren, entgegenstehenden Markenrechten rechtlich belangt werden. Dieses Risiko besteht auch, wenn Ihr Projekt nicht kommerziell ist. Ob Sie eine Bezeichnung nicht als Marke ansehen oder sie nicht für markenrechtlich verwechselbar halten, ist dabei irrelevant. In Anlehnung an das berühmte Zitat des Wissenschaftlers Paul Watzlawick über Kommunikation: „Man kann nicht nicht kommunizieren“, wird jedes wahrnehmbare Verhalten in der Regel irgendwie bewertet, auch wenn wir keine Kommunikation beabsichtigen. Da im Markenrecht, wie in der Kommunikation, nur die Wirkung auf den Empfänger zählt, können wir uns nicht vor rechtlichen Kollisionen schützen. Zudem möchten Sie sicherlich nicht, dass Ihr Name oder Ihre Kennzeichnung für fremde, konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen verwendet wird. Dies gilt auch für nicht-kommerzielle Projekte. Sie befürchten vielleicht keine Umsatzeinbußen durch Nachahmungen, aber Sie möchten sicherlich nicht, dass durch die Verwechselbarkeit Ihres Projektnamens Spendengelder bei den falschen Empfängern landen. Ein Markenrechtsanwalt kann Ihnen helfen, diese Risiken zu minimieren.
Was genau kann denn passieren, wenn ein Markenrecht nicht durch einen Anwalt oder gar nicht geprüft und eingetragen wird?
Ohne eingetragenen Markenschutz kann Ihr Zeichen, wie ein Markenwort oder Logo, von Wettbewerbern für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Selbst wenn Sie als erstes Unternehmen diese Marke verwendet haben, ist sie ohne registriertes Markenrecht nicht geschützt. Eine bereits registrierte Domain garantiert Ihnen nicht automatisch ein Markenrecht für das darin enthaltene Zeichen.
Es kann passieren, dass Ihnen die Nutzung einer von Ihnen zuerst verwendeten, aber nicht eingetragenen Marke gerichtlich untersagt wird. Im schlimmsten Fall bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als eine neue, diesmal geschützte Marke für Ihr Produkt zu verwenden. Ihre Investitionen in die ursprüngliche Markenentwicklung und Werbung wären dann nutzlos.
Es kann teuer und nervenaufreibend sein, wenn ein Konkurrent Sie wegen der angeblichen Verletzung seiner älteren Markenrechte abmahnt. In einer solchen Abmahnung wird in der Regel gefordert, die Nutzung des strittigen Markenrechts sofort einzustellen. Dies könnte bedeuten, dass Sie bereits im Markt befindliche Werbemittel und Waren zurückrufen müssen.
Darüber hinaus droht die Verpflichtung, vollständige Auskunft über die mit der strittigen Marke erzielten Umsätze zu geben. Bei einer angeblichen Verletzung von Markenrechten wird in der Regel auch Schadensersatz und die Erstattung der Kosten des gegnerischen Anwalts gefordert. Dies ändert sich nicht einmal, wenn die Verletzung von Markenrechten ohne jegliches Verschulden geschah.
Wenn es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommt, können erhebliche weitere Kosten entstehen, wenn vor Gericht keine erfolgreiche Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche möglich ist. Es ist wichtig zu wissen, dass nicht Amtsgerichte, sondern Landgerichte für Markenrechte in erster Instanz zuständig sind. Vor dem Landgericht besteht die Verpflichtung, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Glücklicherweise beschränken sich Konflikte im Markenrecht manchmal auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren. In einem solchen Verfahren entscheidet die Registrierungsbehörde, ob das angegriffene Markenrecht im Register gelöscht wird. Ein Nutzungsverbot kann die Registrierungsbehörde nicht aussprechen. Dafür müsste ein Gericht angerufen werden.
Lohnt es sich denn, im Nachhinein noch einen Anwalt für Markenrecht einzuschalten, wenn schon ein Konflikt entstanden ist? Bringt das dann noch was?
Ja, es ist durchaus sinnvoll, auch in bereits bestehenden Konfliktsituationen juristischen Rat einzuholen. Eine spätere Hinzuziehung eines Anwalts ist keineswegs ungewöhnlich. Selbst bei Unternehmen, die mit großer Sorgfalt agieren, kann es passieren, dass ein Risiko übersehen wird. In solchen Fällen wurde die Chance verpasst, durch anwaltliche Beratung einen sicheren Weg zu finden.
Die erfreuliche Mitteilung ist: Nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt. Häufig stellen wir bei genauer Untersuchung fest, dass die geltend gemachten Ansprüche keine ausreichende Basis haben oder wirksame Gegenargumente vorgebracht werden können. Markenrechtliche Auseinandersetzungen sind in der Regel zeitkritisch, sodass Untersuchungen und rechtliche Überprüfungen möglicherweise nicht so umfassend durchgeführt werden können, wie es bei präventiver Beratung der Fall wäre. Dennoch entdecken wir oft eine Vielzahl von nützlichen Argumenten, selbst wenn wir erst im Nachhinein hinzugezogen wurden.
Selbst bei gerechtfertigten Abmahnungen kann oft zumindest der Schaden begrenzt und eine wirtschaftlich tragfähige Lösung gefunden werden. Dies kann auch durch die Aushandlung einer sogenannten Abgrenzungsvereinbarung erreicht werden. Dadurch wird eine friedliche Koexistenz zweier ähnlicher Marken ermöglicht, die dann in unterschiedlichen Branchen und somit ohne Konflikte genutzt werden können.
Es bleibt jedoch dabei, dass eine vorbeugende Beratung weniger Kosten und Kompromisse mit sich bringt.
Ist es nicht möglich, ohne einen Anwalt für Markenrecht eine Marke beim Amt anzumelden? Werden dort dann nicht automatisch etwaige Konflikte mit älteren Marken geprüft?
ine Markeneintragung beim DPMA kann auch ohne juristische Unterstützung erfolgen. Allerdings ist das Amt, im Gegensatz zu einem spezialisierten Markenrechtler, nicht berechtigt, rechtliche Beratung anzubieten. Daher überprüft das Amt beispielsweise nicht, ob die Anmeldung auf die Produkte und Dienstleistungen abzielt, die Sie schützen möchten, oder ob sie diese verfehlt. Es wird insbesondere nicht standardmäßig geprüft, ob Konflikte mit bestehenden Marken entstehen könnten. In einigen Ländern weltweit wird eine solche Prüfung von Amts wegen durchgeführt, wobei die Ämter in der Regel keine Haftung dafür übernehmen. In Deutschland wird eine solche Prüfung vom Amt nicht automatisch durchgeführt, sondern nur, wenn ein Dritter Widerspruch gegen die Markenanmeldung einlegt. Wer sein Markenrecht sicher schützen möchte, muss daher selbst für eine Überprüfung möglicher Konflikte sorgen. Daher ist die Beratung und Unterstützung durch einen erfahrenen Markenrechtsanwalt empfehlenswert. Wir unterstützen Sie dabei, starke Marken zu etablieren.